Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Fa. MEMO Electronics GmbH.

§1. Vertragsschluss

(1) Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten im Verhältnis zu Kunden, die Unternehmer, juristische Personen oder Sondervermögen des öffentlichen Rechts sind, ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Erklärungen und Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen bei Vertragsabschluß nicht ausdrücklich widersprechen.

(2) Eine Bestellung des Kunden gilt erst dann als von uns angenommen, wenn wir die Annahme durch eine Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt haben. Die Auftragsbestätigung allein ist für den Umfang des gesamten Vertragsinhaltes maßgebend.

(3) Nebenabreden, Zusicherungen und alle sonstigen Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

(4) Wir sind berechtigt, jederzeit – auch nach Lieferung – von dem Vertrag zurückzutreten, wenn bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung aufgrund mangelnder Kreditwürdigkeit des Kunden die Erfüllung unserer Ansprüche gefährdet erscheint. Treten wir zurück, ist der Kunde verpflichtet, uns 30% des Auftragswertes als pauschalen Aufwendungsersatz zu zahlen, sofern nicht wir die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vertreten haben. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Hatten wir bereits geliefert, so ist der Kunde zu der für uns kostenlosen, unverzüglichen Rücksendung der Ware verpflichtet.

§2. Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten ausschließlich die Preise, die wir schriftlich bestätigt haben; sie verstehen sich ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Transport, Versicherung und sonstige Nebenkosten. Diese werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Wir sind berechtigt, ab Verzug den gesetzlichen Zinssatz zu verlangen, können aber bei Nachweis eines höheren Zinssatzes oder Schadens auch diesen geltend machen.

(3) Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4) Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, werden Wechsel oder Schecks nicht pünktlich eingelöst oder treten nach Vertragsabschluß andere begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden auf, so können wir für noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen aus demselben rechtlichen Verhältnis unter Fortfall des Zahlungszieles Barzahlung oder Stellung einer Sicherheit gegen Erbringung der Lieferung oder Leistung verlangen.

§3. Lieferfrist, Verzug, sonstige Leistungsbehinderungen und Gefahrübergang, Rücktrittsrecht bei Vertragsverletzung durch Kunden

(1) Liefertermine und Fristen sind immer nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich vereinbart und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

(2) Sollten wir an der Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht hätten abwenden können, z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhe, Naturgewalten, Unfälle, Streiks und Aussperrungen (auch bei unseren Zulieferanten), Rohstoffmangel oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Rohmaterialien, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechtes zu beachten. Ein Verstoß hiergegen macht den Kunden schadensersatzpflichtig. Werden wir oder unsere Mitarbeiter von Dritten wegen eines Verstoßes in Anspruch genommen, so wird der Kunde uns bzw. unsere Mitarbeiter bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützen und im übrigen uns oder unsere Mitarbeiter von allen Aufwendungen freistellen, die aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme notwendigerweise erwachsen.

(4) Sollte uns die Lieferung unmöglich oder in der Unmöglichkeit gleichkommender Weise unzumutbar sein oder werden oder sollten wir nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur, wenn wir die Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, bzw. unzureichende Selbstbelieferung nicht aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zu vertreten haben.

(5) Wir sind ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde während der Vertragsverhandlungen oder der Vertragsabwicklung uns gegenüber bestehende Pflichten in einer Weise verletzt, die uns die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Dies ist insbesondere bei Verstoß gegen § 3 Abs. 3 oder § 7 dieser AGB der Fall.

(6) Im Falle des Verzugs mit einem als verbindlich bestätigten Liefertermin kann uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen setzen, verbunden mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Nachfrist die Annahme unserer Leistung abgelehnt wird. Sollte innerhalb der Nachfrist die Lieferung noch nicht erfolgt sein, kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann er lediglich dann verlangen, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung gem. § 287 BGB ist ausgeschlossen.

(7) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe an Frachtführer und Spediteur auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir sonstige Leistungen, z.B. Versand oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.

(8) Teillieferungen sind zulässig.

(9) Wird der Versand aus einem Grunde verzögert, den der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Kunden mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

§4. Mängelrüge und Gewährleistung

(1) Im Falle einer nicht unerheblichen Minderung der objektiven oder der in unserer Auftragsbestätigung beschriebenen Gebrauchstauglichkeit der Ware oder der Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs leisten wir unserem Kunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gewähr.

(2) Mängelrügen hat der Besteller innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bei uns eingehend schriftlich geltend zu machen. Dies gilt nicht für einen Mangel, der bei einer Untersuchung gem. § 377 Abs. 1 HGB nicht erkennbar war. § 377 Abs. 3 HGB ist anwendbar.

(3) Geringfügige Abweichungen der gelieferten Hard- bzw. Software in Maßen, Gewichten, Farben, Strukturen oder Güte geben kein Recht zur Beanstandung. Dies gilt auch für Konstruktions- und Formänderungen der Hard- bzw. Software, die wir aufgrund technischer Entwicklungen zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung und der Lieferung vorgenommen haben, sofern die Gesamtleistung des gekauften Produktes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(4) Von dem Kunden gewünschte Zusicherungen von Eigenschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten schriftlichen Bestätigung, in der sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden müssen. Die Beschreibung und Spezifikation unserer Lieferungen und Leistungen beinhalten keine Zusicherung von Eigenschaften.

(5) Bei berechtigten fristgerechten Mängelrügen werden wir Fehlmengen unverzüglich nachliefern und im übrigen nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Für den Fall, dass die Erfüllung dieser Gewährleistungspflichten fehlschlägt, ist der Kunde berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

(6) Eine Gewährleistung entfällt für Mängel und Schäden, die auf nach Gefahrübergang eingetretenen, von uns nicht zu vertretenden Umständen beruhen. Insbesondere entfällt eine Gewährleistung insoweit, als der Kunde die Ware unsachgemäß bedient, Reparaturen durchführt oder Veränderungen vornimmt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dies für den gerügten Mangel nicht ursächlich war. Für den Fall, dass die Erfüllung dieser Gewährleistungspflichten fehlschlägt, ist der Kunde berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

(7) Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen regeln unter umfassendem Ausschluss weitergehender Rechte die Gewährleistung für unsere Leistungen und Lieferungen, sofern nicht die folgenden Bestimmungen zur Haftung Ausnahmen vorsehen.

§5. Haftung

(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Mitarbeiter oder eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegen.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht geltend gemacht werden.

(3) Die Haftungsbeschränkungen, -begrenzungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§6. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden und noch entstehenden Forderungen, bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren endgültiger Einlösung nach Ablauf banküblicher Rückgabefristen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen und sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges weiter zu veräußern. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kunde ist unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Der Kunde hat uns auf unser Verlangen unverzüglich schriftlichmitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung der Forderung auszustellen. Nimmt der Kunde die Forderung aus einer Weiterveräußerung in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, und zwar bis zur Höhe des Betrages, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir die Vorbehaltsware vom Kunden herausverlangen.

(3) Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 50% übersteigt, werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben bzw. zurückübertragen.

§7. Überlassung einer Software-Nutzungslizenz

Soweit wir mit dem Kunden einen Vertrag über die Einräumung einer Software-Nutzungslizenz abschließen, gelten zudem folgende Bestimmungen:

(1) Die Vertragsparteien gehen von der Urheberrechtsqualität der gelieferten Software aus. Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen und gewerblichen Schutzrechte an den überlassenen Programmen oder Programmteilen und an den erstellten Unterlagen verbleiben bei uns.

(2) Wir räumen dem Kunden das zeitlich unbegrenzte und nicht ausschließliche Recht ein, die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Software in unveränderter Form auf der dort bezeichneten Hardware und die hierzu übergebene Dokumentation zu nutzen. Sollte die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Hardware nicht betriebsbereit sein, ist es dem Kunden gestattet, die Software auf einer anderen Hardware bis zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft zu nutzen. Eine weitergehende Verwertung, insbesondere eine Mehrfachnutzung oder eine Nutzung in Verbindung mit einer von dem Kunden hinsichtlich der Anzahl der angeschlossenen Geräte oder der Speicherkapazitäten vorgenommenen Veränderung oder Erweiterung des Computersystems bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

(3) Zur Datensicherung ist der Kunde berechtigt, von jeder Software bis zu zwei Sicherungskopien herzustellen. Er wird sämtliche Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke unverändert ebenfalls vervielfältigen und die hergestellten Kopien sorgfältig verwahren und vor dem Zugriff Dritter schützen. Er wird die Software und die hergestellten Kopien Dritten weder vorübergehend überlassen noch hierüber Unterlizenzen erteilen. Weitere Vervielfältigungen – auch in digitaler Form -, zu denen auch das Fotokopieren des Handbuches, der Dokumentation und von Bedienungsanleitungen zählen, darf der Kunde nicht vornehmen.

(4) Dem Kunden ist es untersagt, aus der Software die Quellcodes zu entwickeln, z.B. rückwärts zu kompilieren oder zu disassemblieren.

(5) Der Kunde kann das gemäß §7 (2) übertragene Nutzungsrecht auf einen Dritten unter der Voraussetzung übertragen, dass der Kunde den Dritten namentlich benennt und dieser die in § 7 niedergelegten Bedingungen ausdrücklich schriftlich uns gegenüber anerkennt.

(6) Auswahl der Software, Installation und richtige Benutzung der Software sind nicht Gegenstand der Überlassung. Die Verantwortung für die mit der Software beabsichtigten Ergebnisse trägt der Kunde.

(7) Wir übernehmen keinerlei Gewährleistung oder Haftung für die Software, die von dem Kunden geändert oder nicht ordnungsgemäß, insbesondere unter Verstoß gegen die in den Benutzerhandbüchern oder sonstigen Begleitmaterialien beschriebenen Sorgfaltspflichten, benutzt wurde.

§8. Allgemeine Vertragsgrundlagen, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für alle wechselseitigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen mit unserem Kunden ist  Wien.

(2) Für alle Streitigkeiten aus Vertrag oder Gesetz mit unserem Kunden wird die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Geschäftssitz des Kunden zu erheben.

(3) Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit unseren Kunden gilt ausschließlich das Österreichische Handelsrecht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(4) Sollte eine der Bedingungen der vorliegenden AGB unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.